Allgemeine Geschäftsbedingungen – Personalvermittlung
1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der aionis Personalberatung (nachfolgend aionis) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über die Personalvermittlung. Abweichende AGB des Auftraggebers, die von aionis nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für aionis unverbindlich, auch wenn der Verwendung dieser AGB nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2 Leistungspflichten der Vertragsparteien
Aionis unterstützt den Auftraggeber bei der Personalbeschaffung. Dabei leistet aionis eine Beratungs-, Such-, und Vermittlungstätigkeit für den Auftraggeber. Dazu gehören die Identifizierung von geeigneten Kandidaten, die Kontaktierung von Kandidaten, die Erstellung eines
Qualifikationsprofils sowie die Prüfung der Kandidaten auf Eignung anhand ihrer mündlichen und schriftlichen Angaben. Der Auftraggeber stellt aionis alle für die Suche nach geeigneten Kandidaten erforderlichen Unterlagen, wie z. B. Stellenbeschreibungen oder Anforderungsprofile, zur Verfügung. Die Qualifikationsprofile, die der Auftraggeber von aionis erhält, bleiben Eigentum von aionis. Jedes Kandidatenprofil wird streng vertraulich behandelt. Die Weitergabe an Dritte oder eine zweckentfremdete Verwendung ist nicht gestattet. Hat sich ein vorgeschlagener Kandidat unabhängig von der Vermittlungsanfrage zum früheren Zeitpunkt oder parallel bei dem Auftraggeber beworben ist der Auftraggeber verpflichtet aionis umgehend davon zu unterrichten. Unterlässt der Auftraggeber dies, wird die Vermittlungsprovision (Ziffer 4) bei Vertragsabschluss in voller Höhe fällig.
3 Geheimhaltung / Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen über einen Kandidaten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Ende der Vertragsbeziehung drei Jahre fort. Aionis hat seine Mitarbeiter gemäß §5 des Bundesdatenschutzgesetzes arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und zur Einhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Nach einem Vermittlungsauftrag hat der Auftraggeber die Unterlagen der Kandidaten, die aionis zur Verfügung gestellt hat auf Verlangen herauszugeben oder zu vernichten.
4 Vergütung der Personalvermittlung
4.1 Der Vergütungsanspruch entsteht bei Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit einem von aionis vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber sowie einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft. Die Vergütung für die Personalvermittlung beträgt 25% des Bruttojahresgehalts (fixe und variable Vergütung, wie z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, Erfolgsbeteiligung, Prämien, Provisionen, geldwerter Vorteil eines Dienstwagens usw.), das der Auftraggeber mit dem vermittelten Kandidaten vereinbart. Wird ein Kandidat zunächst vom Auftraggeber abgelehnt, dann aber innerhalb der folgenden zwölf Monate nach dem Abschluss der Vermittlungstätigkeit durch aionis bei dem Auftraggeber eingestellt, hat aionis einen Anspruch auf seinen Vergütungsanspruch (gemäß dieser Ziffer 4) für die Vermittlungstätigkeit. Dies gilt ebenso, wenn der zunächst von aionis vermittelte Kandidat unter Einschaltung eines anderen Personaldienstleistungsunternehmens im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird oder eine Direktvermittlung stattfindet.
4.2 Das Vermittlungshonorar umfasst folgende Leistungen:
- Gestaltung der Werbemittel, und der Personalsuchanzeigen
- Veranlassung der Anzeigenschaltung im gesamten Bundesgebiet
- Sichtung der Vorauswahl der Bewerbungsunterlagen
- Vorbereitung und Durchführung der Bewerbungsgespräche
- Darstellung der Bewerber durch aussagefähige Exposés
- Vorstellung der Bewerber und Teilnahme an den Auswahlgesprächen
- Absage der vorgestellten, aber nicht berücksichtigten Bewerber Sonderleistungen von aionis, wie z. B. die anzeigengestützte Personalsuche, die
Durchführung von Eignungstests, die Durchführung von Auswahlseminaren oder Reisekosten der Kandidaten, die auf Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber nach Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt. Kündigt der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag und stellt er, oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz, von der aionis vorgeschlagene Kandidaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Kündigung ein, so gilt der Vermittlungsauftrag auch in diesem Fall als erfüllt und das Vermittlungshonorar fällt an. Als Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt auch, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen gem. § 15 Aktiengesetz die Arbeitnehmer/innen für die zu vermittelnde Stelle ablehnen, sie jedoch auf einer anderen Position einstellen.
4.3 Aionis ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
5 Vermittlungsauftrag
Der Vermittlungsauftrag gilt als beendet und erfüllt, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz und dem seitens der aionis vermittelten Kandidaten zustande gekommen ist. Der Vermittlungsauftrag endet weiter durch Kündigung. Er kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen schriftlich gekündigt werden. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigungserklärung angefallenen Kosten gemäß vorstehender Ziffer 4
(Sonderleistungen) sind – soweit sie vor Zugang der Kündigungserklärung veranlasst wurden – zuzüglich der Bearbeitungsgebühr zu zahlen.
Für den Fall der Kündigung werden die Vermittlungshonorare gemäß Ziffer 4 fällig, wenn auf Grund der Tätigkeit von aionis ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
Aionis hat ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber dem Auftraggeber darüber, ob er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen ein Arbeitsverhältnis mit dem von aionis im Rahmen des Vermittlungsauftrages vorgeschlagenen Kandidaten eingegangen ist. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, aionis die zur Rechnungsstellung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, so ist die aionis berechtigt eine Rechnung auf Basis eines geschätzten Gehaltes auszustellen.
6 Zahlungsbedingungen
Auf sämtliche Beträge wird die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von acht Tagen nach Eingang zu zahlen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlungstätigkeit nach Ziffer 4 ist bei Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages sofort fällig.
7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
8 Haftung
8.1 Die Dienstleistung von aionis für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Arbeitnehmers. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.
8.2 Die Haftung der aionis auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils
auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Ziffer 8 eingeschränkt.
8.3 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung der aionis wegen vorsätzlichen Verhaltens und bei grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.
8.4 Aionis haftet -vorbehaltlich vorstehender Ziffer 8.3 nicht im Falle leichter und/oder einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur gewissenhaften Prüfung der Unterlagen der Bewerber sowie Informationspflichten, die dem Auftraggeber die Auswahlentscheidung vorbereiten sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.5 Soweit aionis gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die aionis bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vor- ausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die aionis bekannt waren oder sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei Vertragsschluss typischerweise zu erwarten sind.
8.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen aionis.
9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von aionis. Als Gerichtsstand wird Mönchengladbach vereinbart. Die gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten, einschließlich Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren. Aionis ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
10 Schlussbestimmungen
Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen lückenhaft, unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch aionis. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
Stand: Juli 2025
Sämtliche Bezeichnungen unter Verwendung des generischen Maskulinums